Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht dem Kostenschuldner ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung offen. Zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars kann jeder Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen (§ 127 GNotKG). Der Antrag kann danach gem. § 25 Abs. 1 FamFG gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Er ist zu begründen, § 23 Abs. 1 FamFG.